»LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN«

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Behrens Feinwerktechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Lauf der im Vertrag vereinbarten Leistungen beginnt mit dem Abschluss des Vertrages. Die vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn ihre Einhaltung nicht durch Umstände unmöglich gemacht wird, die der Lieferer nicht zu vertreten hat oder deren Beseitigung außerhalb seiner Möglichkeiten liegt (Materialmangel, Streik, Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt). Sollten genannte Umstände die Lieferung unmöglich machen, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Begründete Abweichungen vom vereinbarten Termin müssen toleriert werden.

2. Preise. Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die im Zeitpunkt von Angebot bzw. Auftragsbestätigung bestehende Kostenlage ist Grundlage für die von uns genannten Preise. Falls sich die Basis nach Auftragserteilung infolge von Lohn- und Werkstofferhöhungen oder durch sonstige verteuernde Umstände ändert, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise zu korrigieren.

3. Anzahlungen werden vereinbart, wenn Auftragsgröße, Lieferfrist oder sonstige unumgängliche Umstände hohe Vorfinanzierungen verursachen. Eine Verzinsung der Vorauszahlung erfolgt nicht.

4. Verpackung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Die gesondert berechnete Verpackung wird mit Ausnahme von Kisten oder sonstigen wertvollen Verpackungen von uns nicht zurückgenommen. Gebrauchsfähige und uns frachtfrei zurückgesandte Kisten werden mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben.

5. Gefahrenübergang. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt, bzw. zur vereinbarten Zeit versandbereit gestellt wird.

6. Mehr- oder Minderlieferung. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Mengenabweichungen von 5 bis 10 % zulässig.

7. Haftung und Mängel. Die Entscheidung oder Prüfung, ob sich die bestellten oder vom Lieferer vorgeschlagenen, bzw. vom Besteller beigestellten Waren oder Werkstoffe für den Verwendungszweck eignen, ist Sache des Bestellers. Für Mängel an Waren, die vom Besteller zugeliefert werden, übernimmt der Lieferer nur Haftung, wenn sie durch sein Verschulden verursacht sind. Vom Besteller zugelieferte Ware, die den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Zeichnungen, Mustern, Liefermengen und Terminen nicht entspricht, berechtigen den Lieferer zu Preiskorrekturen, wenn sich dadurch die Kostenbasis ändert.

8. Mängel an Zulieferteilen, welche während oder nach der Fertigung sichtbar oder festgestellt werden (Maß- und Qualitätsabweichungen, Gusslunker, etc.) und die der Lieferer nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Ausfall der Ware werden die bis zu dem Zeitpunkt der Mängelfeststellung entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

9. Zuliefermenge. Zur Sicherstellung der vereinbarten Liefermenge ist je nach Art der Ware eine kostenfreie Mehrlieferung von 3 bis 10 % der Rohteile oder Werkstoffe erforderlich.

10. Beanstandungen müssen innerhalb 14 Tagen nach Versand oder Übernahme schriftlich mitgeteilt werden. Sind sie berechtigt, hat der Besteller Anspruch auf kostenlosen Ersatz bzw. Reparatur, jedoch nicht auf Schadenersatz, Zahlungsweigerung oder Zahlungsverzögerung. Ingebrauchnahme bzw. Verarbeitung der gelieferten Teile gilt als Abnahme.

11. Zahlung ist innerhalb 30 Tagen netto in bar zu leisten. Schecks gelten erst nach Einlösung als Bezahlung. Als Zahlungstermin gilt unser Bankeingang. Bei Zahlungsverzug werden Mahnkosten und Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Zurückhaltung der Zahlung aus irgendwelchen Gründen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlos­sen. Uns unbekannte Besteller beliefern wir nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme. Werden während des Vertrages Umstände festgestellt, welche die Zahlungsfähigkeit des Bestellers infrage stellen, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.

12. Eigentumsvorbehalt. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

12.1
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
12.2
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
12.3
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
12.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

13. Vereinbarungen mit Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, Informationen über fehlerhafte Produkte und Dienstleistungen spätestens 72 Stunden nach eigener Feststellung unaufgefordert und formlos an Behrens Feinwerktechnik GmbH zu berichten. Jegliche Änderungen an den beauftragten Produkten und Dienstleistungen oder den Prozessabläufen sind vor der Einführung durch Behrens Feinwerktechnik GmbH zu genehmigen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Kunden der Behrens Feinwerktechnik GmbH, zuständigen Regel setzenden Dienststellen sowie Vertretern der Behrens Feinwerktechnik GmbH Zugang zu allen, mit dem relevanten Auftrag zusammenhängenden Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.

14. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Firma Behrens Feinwerktechnik GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle in Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Pinneberg. Wir sind jedoch berechtigt, unser Recht bei dem für den Wohnsitz des Bestellers zuständigen Gericht geltend zu machen.

16. Abweichungen von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.


Stand: 01.04.2017

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